FAQ

Aufstellen des Containers auf öffentlichem Grund
Wenn der Container auf öffentlichem Grund, z.B. Straße, Parkplatz, Gehweg etc., abgestellt werden soll, wird für diesen Stellplatz eine schriftliche Sondernutzungsgenehmigung Ihrer Stadt bzw. Ihrer Kommune benötigt. Diese, in der Regel kostenpflichtige Genehmigung, erhalten Sie bei ihrem zuständigen Ordnungsamt. 

In Abhängigkeit der Containeranzahl und Stelldauer sowie dem zuständigen Ordnungsamt variiert die Gebühr, daher können wir dazu keine Aussage machen. Die Genehmigung bitte rechtzeitig beantragen, da die Bearbeitung einige Tage in Anspruch nimmt. 

Ohne schriftliche Genehmigung dürfen wir keinen Container auf öffentlichem Grund aufstellen. Unter Umständen muss der Container auf öffentlichem Grund mit Warnschilder und ggf. Blinklicht gesichert werden. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten, Informationen dazu erhalten Sie beim zuständigen Ordnungsamt.


Aufstellen des Containers auf privatem Grund
Dazu ist keine Genehmigung erforderlich. Zu beachten ist, dass der Aufstellort mit dem LKW befahrbar sein muss (befestigter Boden) und eine Mindesteinfahrtbreite von 3 Meter betragen muss (Höhe 4 Meter). Auf dem Grundstück am Aufstellort und im Einfahrtsbereich muss genügend Platz zum Rangieren für den LKW sein.



Abfallarten

Baustellenabfälle                 ASN  17 09 04

Unter Baustellenabfälle bezeichnet man alle nicht mineralischen Abfälle die nicht getrennt voneinander entsorgt werden können. Darunter fallen im allgemeinen. Verpackungen, Folie, Holz, Dämmstoffe, Steinwolle, Rigips, Papier und Pappe.

Mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten.



Sperrmüll                              ASN  20 03 07

Unter Sperrmüll bezeichnet man alle Stoffe die z.B. bei einer Haushaltsauflösung, bei Entrümpelungen und Umzügen anfallen. 

Beispiele:

- Möbel (Haus- und Gartenmöbel), Tapetenreste, Rigipswände, Couchgarnituren , Kinderwagen, Teppiche, PVC Beläge, Fernsehgeräte, Radios, Rolläden, Bettgestelle, Schrankwände und vergleichbare Materialien. 


Bauschutt                             ASN 17 01 01  / 17 01 02 / 17 01 03  / 17 01 07

Ein mit Bauschutt beladenener Container umfasst ausschließlich mineralische Materialien. Bei diesem preiswerten Material ist es wichtig auf die richtige Sortierung zu achten. Eine falsch Beladung mit Störrstoffen führt zu erheblichen Mehrkosten. 

Beispiele:

- Ziegel, Putz, Mörtel, Keramik, Sand, Beton, Waschbetonplatten

Wichtig: Rigips, teerhaltiger Straßenaufbruch oder Bauschutt mit Anhaftungen (PVC etc) gehört nicht in den sortenreinen Bauschuttcontainer



Holz     Sorte I bis II             ASN 17 02 01

Wenn Sie Holz zu entsorgen haben, unterscheiden wir zwischen Bau- und Abbruchholz und Holz welches gefährliche Stoffen enthält. Letzteres finden Sie nur in ölgetränkten Zäunen oder Bahnschwellen wieder. Die meisten anderen Holzarten sind unbedenklich und können auch günstig entsorgt werden. Wie z.B. Parkett, Bauholz, Holzverpackungen, Türen und andere nicht belastete Holzarten. 


Baustoffe auf Gipsbasis        ASN 17 08 01

Diese Abfallart umschließlt ausschließlich Materialen die aus Gips bestehen. In den meisten Fällen sind dies Rigipswände. Wichtig dabei ist, dass Fliesen oder ähnliche Anhaftungen von dem Material entfert werden müssen. Nur Tapetenreste dürfen bleiben. 

Wichtig

Grundsätzlich ist es ratsam die verschiedenen Materialen voneinander zu trennen. Gerade bei Bauschutt lohnt sich das schon bei einer Menge von einem cbm. Da der Bauschuttpreis im Vergleich zu den Abfallpreisen sehr günstig ist, ist selbst der extra Transport eines Containers preiswerter als wenn Sie den Bauschutt in den gemischten Abfall beladen. 

Eine kostengünstige Entsorgung können wir Ihnen nur garantieren sofern die Materialien getrennt voneinader in die dafür vorgesehenen Container beladen werden. Lohnt sich dies aufgrund Ihrer geringen Menge nicht, ist es ratsame einen Container für gemischten Bauabfall oder Sperrmüll zu bestellen.